Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Text

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.
  2. Absatz 2,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen besteht die Pflicht zur Anbringung von Schifffahrtszeichen gemäß Absatz eins, nur dann, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen geboten ist.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die der Bezeichnung oder dem Betrieb von Brücken, Schleusen, Wehren, Leitungen, Seilfähren, Häfen oder Länden dienen, sind vom Inhaber der schifffahrtsrechtlichen oder wasserrechtlichen Bewilligung zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Errichtung, der Erhaltung, des Betriebes, der Änderung und der Entfernung von Schifffahrtszeichen, die aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt oder der Flüssigkeit des Verkehrs
    1. Ziffer eins
      wegen oder im Interesse einzelner natürlicher Personen, Personengesellschaften oder juristischer Personen angebracht werden müssen, sind von diesen zu tragen;
    2. Ziffer 2
      wegen Arbeiten in den Gewässern oder an ihren Ufern angebracht werden müssen, sind von dem zu tragen, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung die Arbeiten vorgenommen werden;
    3. Ziffer 3
      wegen der Abhaltung von Veranstaltungen angebracht werden müssen, sind vom Veranstalter zu tragen.