Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Text

Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
  2. Absatz 2,Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.