Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche Paragraph 323 a,
Text
§ 309a.Paragraph 309 a,
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist;
die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.