die Gutschrift auf dem Abgabenkonto,
Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,
BG
Paragraph 239 a,
26.03.2009
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vergleiche Paragraph 323 a,
Soweit eine Abgabe, die nach dem Zweck der Abgabenvorschrift wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen werden soll, wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde, haben zu unterbleiben:
18.03.2019
10003940
NOR40104683