Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 202,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 201 und 201 a gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (Paragraph 224, Absatz eins,) geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, soweit ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß Paragraph 240, Absatz 3, zurückgezahlt wurde oder im Fall einer Antragstellung nach dieser Bestimmung zurückzuzahlen wäre.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104669