Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 171

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 171,

  1. Absatz eins,Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden
    1. Litera a
      wenn er ein Angehöriger (Paragraph 25,) des Abgabepflichtigen ist;
    2. Litera b
      über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (Paragraph 25,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
    3. Litera c
      über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
  2. Absatz 2,Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
  3. Absatz 3,Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.