Bundesabgabenordnung
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
BG
§ 120a
26.03.2009
BAO
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Pflichten des Unternehmers
Landesabgabe
07.02.2018
10003940
NOR40104654