Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 59,

Für die Erhebung der nicht durch Paragraph 57, geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) obliegt.