Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,
Paragraph 11,
26.03.2009
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vergleiche Paragraph 323 a,
Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.