Absatz eins,Soweit dies
- Ziffer einsfür die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
- Ziffer 2für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.