Absatz eins,Die Behörde darf die
- Ziffer einsbei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Absatz 2, genannten Übertretung und
- Ziffer 2durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.