Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 e

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Überwachung aus Fahrzeugen

Paragraph 98 e,

  1. Absatz eins,Die Behörde darf die
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Absatz 2, genannten Übertretung und
    2. Ziffer 2
      durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
    gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.
  2. Absatz 2,Als Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Absatz eins, genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40104590