Absatz eins,Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.