Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.03.2009

Außerkrafttretensdatum

23.01.2012

Text

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von
    1. Ziffer eins
      Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwarten 44 Euro,
    2. Ziffer 2
      Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro,
    3. Ziffer 3
      Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042 aus 2003,, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro,
    4. Ziffer 4
      Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro.
  2. Absatz 2,Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Absatz eins, bezeichneten Beträge.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Prüfungen gemäß Paragraph 16, Absatz 7, miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
    1. Ziffer eins
      Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten
      römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
    2. Ziffer 2
      Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
    3. Ziffer 3
      Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
    4. Ziffer 4
      Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
    5. Ziffer 5
      Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042 aus 2003, und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
    6. Ziffer 6
      Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.