Arbeitsmarktförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,
Paragraph 40
01.02.2009
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.