Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieser Verordnung sind
der Schutz von Personen (ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit,
der Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen vor einer Gefährdung,
der Schutz der Umwelt und von Gewässern vor einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung,
der Schutz der Lagerstätte und
der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.