Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 9
27.02.2009
VWaSeilb 2009
93/01 Eisenbahn
Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß Paragraphen 58, Absatz eins a und 60 Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.
15.06.2021
20006211
NOR40104350