Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2009,
BG
Paragraph 43 c
01.03.2009
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Wenn Medieninhalte, die von der Österreichischen Nationalbibliothek nach Paragraph 43 b, Absatz eins, oder 2 gesammelt oder die ihr auf Grund von Paragraph 43 b, Absatz 6, zur elektronischen Abholung angeboten werden, durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind, dann darf die Österreichische Nationalbibliothek jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen. Soweit andere in Paragraph 43 b, Absatz 7, genannte Bibliotheken verlangen, ihnen diese Medieninhalte zur Verfügung zu stellen, darf die Österreichische Nationalbibliothek auch für jede dieser Bibliotheken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen; wenn die Österreichische Nationalbibliothek die Medieninhalte diesen Bibliotheken jedoch zur Abholung im elektronischen Weg anbietet, dann dürfen diese selbst jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen.
14.06.2018
10000719
NOR40104330