Kulturgüterschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2009,
Paragraph 4
01.06.2009
Die Kennzeichnung von Kulturgut erfolgt in der Regel durch Anbringung der Zeichen gemäß der Konvention an wichtigen Zugangspunkten, bei Denkmalorten an wichtigen Punkten entlang der Umrisslinie.