Verpflegungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2009,
Paragraph 3
01.01.2009
Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von € 4,00 nicht unterschreiten.