Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Indizes gemäß Paragraph eins, der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen:
- Ziffer einsden Großhandelspreisindex innerhalb von zehn Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
- Ziffer 2den Baupreisindex innerhalb von 45 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
- Ziffer 3den Baukostenindex innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
- Ziffer 4den Preisindex für Ausrüstungsgüter innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals,
- Ziffer 5den Erzeugerpreisindex von Sachgütern innerhalb von 50 Tagen nach Ende des Berichtsmonats,
- Ziffer 6den Erzeugerpreisindex von unternehmensnahen Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals.