Absatz eins,Es sind zu erheben:
- Ziffer einsdie tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von im Großhandel verkauften Sachgütern und damit in Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen;
- Ziffer 2die vertraglich vereinbarten Preise und die preisbestimmenden Merkmale von Bauleistungen;
- Ziffer 3die vertraglich vereinbarten Preise undpreisbestimmenden Merkmale für Ausrüstungsgüter (zB Kauf einer Maschine) zuzüglich der damitzusammenhängenden Dienstleistungen, wie beispielsweise Planungs-, Transport- und Installationskosten;
- Ziffer 4die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise und preisbestimmenden Merkmale von ab Werk im Inland und im Export verkauften Sachgütern;
- Ziffer 5die tatsächlich in Rechnung gestellten Preise (Transaktionspreise) und preisbestimmenden Merkmale von im Inland und im Export abgesetzten unternehmensnahen Dienstleistungen;
- Ziffer 6die produktspezifischen Anteile von Sachgütern und unternehmensnahen Dienstleistungen am Gesamtumsatz der betreffenden statistischen Einheit;
- Ziffer 7die branchenspezifischen Strukturdaten soweit sie nicht schon aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistiken im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, oder aufgrund der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, durch die Bundesanstalt erhoben werden.