Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2009,
Paragraph 5
06.02.2009
Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.