Kurztitel

Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.02.2009

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 5,

Die Erzeugerorganisation hat sämtliche Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.