Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

04.09.2013

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.