Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

04.09.2013

Text

Erhebungsart

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, (Gesamtzahl der selbständig Beschäftigten) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, (Gesamtzahl der unselbständig Beschäftigten) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      das Merkmal gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2009,)
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.