Kurztitel

Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

21.01.2009

Abkürzung

ErlWS-VO 2009

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph eins,

Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20006179

Dokumentnummer

NOR40104034