Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph eins
21.01.2009
ErlWS-VO 2009
33 Bewertungsrecht
Soweit die jeweiligen Abgabenvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, ist bei allen bundesrechtlich geregelten Abgaben für Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten von einer Erlebenswahrscheinlichkeit auszugehen, die sich aus den in der Anlage ausgewiesenen Sterbewahrscheinlichkeiten ergibt.
07.08.2026
20006179
NOR40104034