Kurztitel

Asylgerichtshofgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

29.12.2008

Text

Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht der Richter

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
      1. Litera a
        der Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
      2. Litera b
        der Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
    2. Ziffer 2
      Der gemäß Paragraph 36, RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
    3. Ziffer 3
      Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, RDG ist der Personalsenat zuständig.
    4. Ziffer 4
      Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
    5. Ziffer 5
      Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112, RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, RDG beträgt das Gehalt des Richters des Asylgerichtshofes:

            in der Gehaltsstufe             Euro

                    1                      3.258,0

                    2                      3.739,3

                    3                      4.176,9

                    4                      4.831,4

                    5                      5.387,4

                    6                      5.892,0

                    7                      6.252,9

                    8                      6.528,8

  1. Absatz 3,Abweichend von den Paragraphen 66 und 68 RDG gebührt dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 8 477,4 Euro.
  2. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 68, RDG gebührt dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 525,1 Euro.