Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen des Richterdienstgesetzes – RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, auf das Dienstverhältnis der Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
- Ziffer einsDer Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner Planstelle den in Paragraph 29, Absatz eins, RDG vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
- Litera ader Präsident hinsichtlich der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Vizepräsidenten und
- Litera bder Bundespräsident hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
- Ziffer 2Der gemäß Paragraph 36, RDG zu bildende Personalsenat besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.
- Ziffer 3Für die Dienstbeschreibung der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 52, RDG ist der Personalsenat zuständig.
- Ziffer 4Dienstgericht für die Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.
- Ziffer 5Disziplinargericht im Sinne des Paragraph 111, RDG ist der Asylgerichtshof selbst. Dieses verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (Paragraph 112, RDG), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwalt im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, RDG ist der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwalt.