Absatz eins,Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr
- Ziffer eins200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,
- Ziffer 2200 Stunden bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
- Ziffer 3216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
- Ziffer 4240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und römisch drei sowie für die Richter mit festem Gehalt.