Absatz eins,Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder dem vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, Bevollmächtigten nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten, seines gesetzlichen Vertreters oder des vom Anspruchsberechtigten dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach Paragraph 284 f, ABGB Bevollmächtigten auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.