Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Ausbildung

55.1. Der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
  2. Litera b
    der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1

55.2. (1)

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
  2. Litera b
    zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
  3. Litera c
    eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
    1. Litera a
      bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
    2. Litera b
      bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
  2. Absatz 3,Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.