Absatz eins,Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
- Ziffer eins200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
- Ziffer 2240 Stunden
- Litera abei einem Dienstalter von 25 Jahren,
- Litera bfür den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch acht oder römisch neun sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 € unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.