Kurztitel
Elektroaltgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Informationen für Letztverbraucher
§ 13.Paragraph 13,
Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.
Die in Z 2 genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a abzustimmen.Die in Ziffer 2, genannten Informationen sind mit den Betreibern von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, abzustimmen.
Schlagworte
Elektrogerät, Rückgabemöglichkeit