Kurztitel

Festlegung der Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.2009

Text

Paragraph eins,

Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß Paragraph 136 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft sämtliche Funktionen mit einer Arbeitsplatzbewertung der Funktionsgruppen 5, 6, 7 oder 8 der Verwendungsgruppe A1, sofern sie nicht mittels befristeten Dienstvertrags, Dienstvertrags ohne Beschäftigungsausmaß in Vollbeschäftigung oder Dienstvertrags gemäß Paragraph 36, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden.