Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2008,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 14

Text

Artikel 5

Finanzierung des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

  1. Absatz eins,Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 7, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
    Burgenland:
    437 000 Euro
    Kärnten:
    940 000 Euro
    Niederösterreich:
    2 812 000 Euro
    Oberösterreich:
    2 626 000 Euro
    Salzburg:
    991 000 Euro
    Steiermark:
    1 990 000 Euro
    Tirol:
    1 326 000 Euro
    Vorarlberg:
    767 000 Euro
    Wien:
    3 111 000 Euro
  2. Absatz 2,Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Artikel 7, um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7, somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
  3. Absatz 3,Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Absatz eins, entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006158

Dokumentnummer

NOR40103525