(1) Transporte von kontrollpflichtigen Sendungen dürfen auch nach Abschluss der Einfuhruntersuchung von Amtstierärzten, Grenztierärzten sowie amtlichen Tierärzten im Sinne des TSG, des LMSVG oder des TGG sowie von Tierschutzkontrollorganen und Tiertransportinspektoren im Sinne des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, jederzeit angehalten und untersucht werden, wenn ein Verdacht auf Verstöße gegen Veterinär-, Tierschutz- oder Tiertransportvorschriften besteht.