Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008
BGBl. II Nr. 473/2008
V
§ 27
18.12.2008
BVO 2008
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen gemäß § 26 zu dulden sowie die damit beauftragten Personen zu unterstützen und hierbei auf Verlangen der Behörde die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Anlässlich der Kontrolle gemäß § 26 muss der Betriebsinhaber den behördlichen Organen bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten, Zugang zu allen betrieblichen Räumlichkeiten gewähren.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Tierverbringung - Auskunftserteilung
07.04.2021
20006153
NOR40103450