Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008
BGBl. II Nr. 473/2008
V
§ 24
18.12.2008
BVO 2008
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
(1) Hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mit den angrenzenden Mitgliedstaaten oder der Schweiz Vereinbarungen über den Alpenweideviehverkehr getroffen, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.
(2) Alle Tiere, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung zum Weidegang nach Österreich verbracht werden und während des Aufenthaltes in Österreich geborene Tiere sind am Ende der Weideperiode in den Herkunftsmitgliedstaat zurück zu verbringen.
07.04.2021
20006153
NOR40103447