Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008
BGBl. II Nr. 473/2008
V
§ 1
18.12.2008
BVO 2008
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Diese Verordnung ist anzuwenden auf das innergemeinschaftliche Verbringen von
1. | in der Anlage 1 Spalte 1 genannten lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten (im Folgenden „Tiere“ genannt), | |||||||||
2. | in der Anlage 1 Spalte 1 genannten toten Tieren, deren Teilen und deren Abfällen, tierischen Rohstoffen, tierischen Nebenprodukten, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden „Waren“ genannt), die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können sowie | |||||||||
3. | Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden „Gegenstände“ genannt). |
07.04.2021
20006153
NOR40103424