Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

3. Kapitel.
Erledigung im Senate.

Paragraph 116, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 14 JN. und Paragraph 84, GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in römisch zwei. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, JN., Paragraph 50, EO.).
  2. Absatz 2,Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 40 bis 42 StPO. geregelt.
  3. Absatz 3,Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262, 486, ZPO., Paragraphen 287, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 5, StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.