Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

3. Kapitel.
Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.

Paragraph 15, Verwendung der Richter der Gerichtshöfe.

  1. Absatz eins,Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch zwei. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
  2. Absatz 2,Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
  3. Absatz 3,In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in römisch eins. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
  4. Absatz 4,Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
  5. Absatz 5,Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (Paragraphen 9, 61, 62, 63, JN.) oder Ersatzrichter (Paragraphen 221, Absatz 4, StPO) einzutreten haben.