Absatz einsErzeuger pharmazeutischer Zubereitungen und Arzneimittelgroßhändler sind verpflichtet, über psychotrope Stoffe gesonderte Vormerkungen zu führen. Aus diesen müssen Bezug und Abgabe einschließlich Bezugsquelle und Abnehmer ersichtlich sein, bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb außerdem die Menge des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust.