Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b,

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 23 b,

  1. Absatz einsEine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
    2. Ziffer 2
      der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
    3. Ziffer 3
      der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
    4. Ziffer 4
      zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.
  2. Absatz 2Rahmenbedingungen der Behandlung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der vorgesehenen Einnahmemodalitäten (Abgabemodus) durch den Patienten (Paragraph 23 e,),
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung der regelmäßigen ärztlichen Kontrollen einschließlich Harnkontrollen (Paragraph 23 f, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Behandlung des Beikonsums von Substanzen, die die Substitutionsbehandlung oder den Gesundheitszustand des Patienten gefährden,
    4. Ziffer 4
      die Unterlassung der Weitergabe von Substitutionsmitteln durch den Patienten,
    5. Ziffer 5
      die ärztliche Aufklärung des Patienten über Kriterien für den Abbruch der Behandlung.
    Anmerkung, Ziffer 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,)

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40103161