Absatz einsEine Substitutionsbehandlung darf nur begonnen werden, wenn
- Ziffer einsder Patient von keinem anderen Arzt ein Substitutionsmittel erhält,
- Ziffer 2der Patient über die möglichen Risiken und Rahmenbedingungen der Behandlung einschließlich möglicher Nebenwirkungen des Substitutionsmittels aufgeklärt wurde,
- Ziffer 3der Patient sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung nachweislich einverstanden erklärt hat, und
- Ziffer 4zwischen Arzt und Patient ein schriftlicher Behandlungsvertrag nach Anhang römisch VI abgeschlossen wurde. Auf das Erfordernis des schriftlichen Vertragsabschlusses kann nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen, die zu dokumentieren sind, verzichtet werden.