Absatz eins,Mit der Vollziehung ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend betraut, und zwar
- Ziffer einshinsichtlich Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer eins, 6 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sowie 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- Ziffer 2hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,
- Ziffer 2 ahinsichtlich Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
- Ziffer 3hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4hinsichtlich der Paragraphen 19, Absatz eins bis 3 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,
- Ziffer 4 ahinsichtlich Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit der Meldepflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- Ziffer 5hinsichtlich Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 5,, jeweils in Verbindung mit der Meldepflicht nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4, sowie hinsichtlich Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 28 b, 31 b, 35, Absatz 5, sowie 36 Absatz eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
- Ziffer 6hinsichtlich Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.