Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,
Paragraph 24 d
20.12.2008
31.12.2015
Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die ihm gemäß den Paragraphen 24 a, 24 b, oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. Paragraph 46, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ist anzuwenden.