Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Suchtmittel-Datenevidenz

Paragraph 24,

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat

  1. Ziffer eins
    zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und
  2. Ziffer 2
    zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
  3. Ziffer 3
    zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.