Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Steht eine Person, die Suchtgift missbraucht, im Verdacht, eine Straftat nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den Paragraphen 27, 28, oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, gründet.