Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsÄrzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) unter Bekanntgabe der Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2,) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als
    1. Ziffer eins
      der Patient der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
  3. Absatz 3Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, die ausdrückliche Zustimmung des Patienten, im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, die Gründe, weshalb die ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103118