Kurztitel

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Text

Paragraph eins,

Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß Paragraph 2 e, Absatz eins, zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

  1. Ziffer eins
    die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,
  2. Ziffer 2
    die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),
  3. Ziffer 3
    die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
  4. Ziffer 4
    die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft),
  5. Ziffer 5
    die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).