Kurztitel

Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Text

Paragraph 4,

Die der Sozialversicherungsanstalt zur Herstellung der Voraussetzungen für die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge entstehenden anteiligen Aufwendungen betreffend die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, hat der Bund aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228 000 € abzugelten. Ein allfälliger Differenzbetrag ist im Falle höherer Kosten vom Bund und im Falle geringerer Kosten von der Sozialversicherungsanstalt binnen zwei Monaten nach Vorliegen der endgültigen Kostenrechnung auszugleichen.