Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Text

2. Hauptstück
Suchtmittel

1. Abschnitt
Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsSuchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.
  2. Absatz 2Suchtgifte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3, die nicht im Anhang römisch eins des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 5, auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.