Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsPsychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, unterworfen, in den Anhängen römisch III und römisch IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.
  2. Absatz 2Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Absatz eins, vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.